29. Januar 2018 Datenschutzrecht: Datenschutzgrundverordnung und der Brexit

Der 25. Mai 2018 ist nicht mehr weit- der Stichtag zu dem die Datenschutzgrundverordnung in Kraft tritt steht also kurz bevor.

   Druckversion

Dennoch gibt es immer noch ungeklärte Fragen, welche teilweise zu großer Unsicherheit führen. Gerade der „Brexit“ wirft ständig neue Fragen auf, ob dies nun im Hinblick auf die Geltung von Unionsmarken oder auch im Hinblick auf die neue Datenschutzgrundverordnung ist.

In einer Mitteilung vom 9. Januar 2018 verkündete die Europäische Kommission nun, dass das Vereinigte Königreich nach dem „Brexit“, genauer ab dem 30. März 2019, als sog. „Drittland“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzustufen ist. Im Sinne der DSGVO gelten als „Drittländer“ Länder, die kein Mitglied der Europäischen Union sind.

Diese Mitteilung der Kommission hat folgenschwere Auswirkungen für den Datenaustausch mit Großbritannien.

Nach dem Stichtag sind Großbritannien und Nordirland danach im Hinblick auf das Datenschutzrecht so zu behandeln wie andere „Drittstaaten“, bspw. die USA, Russland oder China.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zur Datenschutzgrundverordnung. haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir bieten Ihnen auch gerne Vorträge zum neuen Datenschutzrecht an!

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwältin Kerstin Schwarz

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: