14. Dezember 2017 Datenschutzrecht: Deutsches Datenschutzrecht ist auf Facebook anwendbar

Es ist eine never ending story – ist das deutsche Datenschutzrecht nun auf Facebook anwendbar, so dass die dortigen Hinweise möglicherweise gegen unsere Datenschutzvorschriften verstoßen oder nicht?

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Das Kammergericht Berlin hat nun diese Frage in seinem Urteil vom 22.09.2017, Az: 5 U 155/14, bejaht (https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2017/11/08/facebook_kg_datenweitergabe.pdf, Quelle:https://www.vzbv.de/pressemitteilung/urteil-gegen-facebook-datenschutzeinwilligung-ungenuegend).

Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen hatte gegen Facebook Irland wegen Verstoßes gegen deutsches Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht aufgrund des Unterhaltens eines „App-Zentrums“ im Jahre 2012 geklagt.

Auf dem Portal von Facebook wurde ein Link angezeigt, der den Internetbesucher zu einem „App-Zentrum“ verlinkte, in dem Facebook kostenlos Spiele Dritter anbot. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Spiele, die man spielen konnte, wenn man den Button „Sofort spielen“ anklickte. Bevor man das Spiel erreichte, wurden jeweils zu den Anbietern gehörige verschiedene AGB und Datenschutzrichtlinien angezeigt, die u. a. darauf verwiesen, dass man durch das Anklicken des Buttons einwillige, dass der jeweilige Anbieter der Spiele u. a. die allgemeinen Informationen, „Über mich“, Statusmeldungen und Fotos der jeweiligen User nutzen und posten dürfe.

Hiergegen hatte der Bundesverband wegen Wettbewerbsverstößen u. a. aufgrund irreführender Informationen über Datenschutzhinweise und wegen Datenschutzverstoßes gem. § 4a BDSG, § 13 Abs. 2 TMG geklagt.

Facebook verteidigte sich vor allem mit der Begründung, dass die Nutzer bei Anmeldung auf Facebook generell in den Datenschutzrichtlinien von Facebook ausreichend auf die Verwendung von Apps Dritter hingewiesen würden.

Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben. Das KG Berlin hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Entscheidung

Das KG Berlin bestätigte zunächst, dass die Klage in Deutschland zulässig und nach deutschem Recht zu beurteilen sei, da es sich bei dem Streitgegenstand um unerlaubte Handlungen gegenüber Nutzern im Inland durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU handele.

Des Weiteren führte das Gericht aus, dass ein Datenschutzverstoß wegen einer rechtswidrigen datenschutzrechtlichen Einwilligung der Verbraucher gem. §§ 28 Abs. 3, 4, 4a Abs. 1 S. 1, 2 BDSG, § 13 Abs. 2 S. 1, 2 TMG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG a. F. vorliege.

Das deutsche Datenschutzrecht sei jedoch nur anwendbar, da eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die Facebook Germany GmbH, eine mit den unerlaubten Handlungen im Zusammenhang stehende Tätigkeit in Deutschland ausübe und es sich bei der Schwestergesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a Datenschutzrichtlinie um eine Niederlassung der amerikanischen Facebook Gesellschaft handele. Deutsches Recht sei auch anwendbar, wenn die Niederlassung nicht selbst die abgemahnten Handlungen ausübe, sondern diese nur unterstütze.

Die streitigen Verstöße seien auch gegeben. Es fehle bei dem Link auf die Spiele und bei den Datenschutzhinweisen von Facebook an einer einheitlichen Information der Verbraucher, dass diese in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten einwilligten.

Zudem sei auch die Einwilligung in die Ermächtigung der Spieleanbieter zum Posten von personenbezogenen Daten unzureichend, da für den Verbraucher weder der Umfang und die Art der Posts und damit der Datenverarbeitung erkennbar seien, noch die Datenverarbeitung ausreichend eingeschränkt sei.

Die Beklagte mit Sitz in Irland sei schließlich auch für die Verstöße verantwortlich, da sie die streitigen Seiten anbiete und sie durch das Anbieten der Links zu den Spielen und den streitigen Datenschutzhinweisen für die Anbieter die Einwilligung der Verbraucher einhole und somit zumindest Mittäterin sei.

Letztlich bejahte das KG Berlin auch einen Verstoß gegen deutsches AGB Recht aus den o. g. Gründen wegen Intransparenz der streitigen Datenschutzhinweise und AGB.

Fazit


Diese Entscheidung ist auch für Anbieter von Apps auf Facebook wichtig. Zwar waren die Spieleanbieter selbst nicht abgemahnt. Allerdings wurden diese vom Gericht neben Facebook wohl als Täter der o. g. Verstöße angesehen, auch wenn das Gericht dies in der Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnte. Abzuwarten bleibt allerdings, ob Facebook nun Revision einlegen wird.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Datenschutzrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.

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