26. September 2017 Internetrecht / Impressumspflicht: LG Trier zu den Anforderungen an die Vorhaltung eines Impressums auf einem YouTube-Channel

Auch Betreiber von YouTube-Channels müssen grundsätzlich ein Impressum - also eine sog. Anbieterkennzeichnung - vorhalten. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu ergeben sich aus § 5 TMG, wonach ein Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Was genau der Gesetzgeber hierunter versteht, war bereits Gegenstand von diversen Gerichtsentscheidungen.

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Das LG Trier hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein einfacher Link auf die Webseite des Betreibers eines YouTube-Channels ausreicht, wenn auf der Webseite ein korrektes Impressum bereitgehalten wird.

Das Besondere an dem nun entschiedenen Fall war, dass der Link weder direkt auf das Impressum der Webseite geführt hat, noch als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ gekennzeichnet war.

Das LG Trier (Urteil vom 21. Juli 2017, Az.: 11 O 258/16) hat entschieden, dass eine solche Gestaltung ausreichend ist und der allgemeine Link auf die Webseite des Betreibers den Vorgaben des § 5 TMG entspricht.

Im Rahmen seiner Entscheidung bezieht sich das LG Trier auf die sog. 2-Klick-Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. Juli 2006, Az.: I ZR 208/03). Der BGH hatte hier entschieden, dass ein Impressum von jeder Unterseite einer Webseite mit maximal zwei Klicks zu erreichen sein muss.

Fazit:

Ob diese Entscheidung von anderen Gerichten aufgegriffen wird oder sich hierbei nur um eine Einzelfallentscheidung handelt, bleibt abzuwarten.

Grundsätzlich halten wir es für ausreichend, wenn (beispielsweise im Rahmen eines YouTube-Channels) auf ein Impressum verlinkt wird. Um Rechtssicherheit zu erhalten, sollte jedoch in jedem Fall der Link auch entsprechend gekennzeichnet werden und direkt auf das Impressum führen.

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Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.

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