08. Dezember 2017 Urheberrecht: Keine Schutzfähigkeit für Photoshop-Zeichnung auf Basis einer Vorlage

Photoshop ist als Arbeitstool aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Hierbei werden nicht nur Bilder retuschiert, sondern auch neue Bilder und Zeichnungen hergestellt. Daher stellt sich für viele Nutzer oft die Frage, ob ein derart geschaffenes Bild auch urheberrechtlich geschützt ist. Dies hat das LG Frankfurt nun in einem besonderen Fall verneint (Urteil vom 14. September 2017 - 3 O 416/16 (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:79369).

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Sachverhalt

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vertreiben u. a. Lätzchen für Babys/Kleinkinder. Die Beklagte vertreibt diese auch im Internet.

Die Klägerin hatte 2011 auf der Grundlage von Fotos von solchen Lätzchen bei einem Künstler die Erstellung von Zeichnungen beauftragt, die dieser mit Photoshop erstellte. Laut Rechnung sollten die Nutzungsrechte mit vollständiger Bezahlung der Rechnung auf die Klägerin übergehen.

2016 entdeckte die Klägerin eine der Zeichnungen, die lediglich die äußere Form eines Lätzchens mit einfachen Strichen darstellte, auf dem Portal der Beklagten und ließ diese daraufhin abmahnen, da sie die Ansicht vertrat, die Zeichnung sei gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 (Kunstwerk oder angewandte Kunst) oder gem. § 2 Nr. 5, § 72 UrhG (Lichtbild) schutzfähig.

Die Beklagte behauptete, die Zeichnung sei schon 1999 von deren Sohn angefertigt worden und die Klägerin habe die Zeichnung von ihr übernommen, da der Klägerin im Jahre 2007 eine Visitenkarte der Beklagten mit dieser Zeichnung bekannt geworden sei. Zudem sei die Zeichnung nicht schutzfähig, da sie aufgrund einer Fotografie als Vorlage hergestellt worden sei.

Entscheidung


Eine zunächst ergangene einstweilige Verfügung gegen die Beklagte hat das LG Frankfurt in seiner o. g. Entscheidung nun aufgehoben.

Als Begründung führte das LG an, dass zwar gemäß der Grundsätze der sog. „kleinen Münze“ auch Zeichnungen und Gemälde urheberrechtlich schutzfähig seien, wenn zumindest ein gewisses Maß an Individualität und Gestaltungshöhe für die Verkehrskreise, d. h. für Personen, die mit Kunst vertraut sind, zu erkennen sei, das die Zeichnung als „künstlerische Leistung“ erachten ließe. Auch von Babys hergestellte Strichzeichnungen seien nach Teilen der Rechtsprechung als schutzfähig anzusehen.

Der Stil eines Werkes an sich oder auch die fehlende Gestaltung durch eine Person, d. h. rein maschinell hergestellte Werke, seien jedoch nicht schutzfähig.

Danach stelle die streitgegenständliche Zeichnung keine menschlich-gestaltete künstlerische Leistung dar, da der Künstler lediglich die äußeren Umrisse des Lätzchens exakt von der zugrunde liegenden Fotografie mit Photoshop in eine Zeichnung übernommen habe. Dieses Nachzeichnen entbehre daher einer individuellen gestalterischen bzw. künstlerischen Leistung und sei eher einem automatischen Vorgang gleichzustellen. Auch eine geringe Abweichung vom Foto, die der Künstler der Zeichnung hinzugefügt habe, führe nicht zu einer Schutzfähigkeit.

Darüber hinaus stelle die Zeichnung auch kein Lichtbildwerk dar, da sie nicht aufgrund eines fotografieähnlichen Verfahrens, z. B. durch Abbildung mit Mitteln der Bildgestaltung wie Motivwahl, Licht- und Schattenverteilung etc., hergestellt, sondern lediglich von einer Fotografie abgezeichnet worden sei.

Fazit


Diese Entscheidung zeigt, dass eine Zeichnung nur urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn sie nicht nur eine Vorlage wiedergibt, sondern sich auch erkennbare individuelle, gestalterische Elemente in ihr wiederfinden, die von der Vorlage abweichen. Ein reines maschinengesteuertes „Kopieren“ von Vorlagen führt daher nicht zu einem schutzfähigen Werk.

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Rechtsanwalt Manfred Wagner

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