29. Januar 2018 Wettbewerbsrecht: Vertrieb eines Produkts unter verschiedenen Marken kann Schutz gegen Nachahmungen beeinträchtigen

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. November 2017, Az.: 6 U 224/16)
Wer für sein Produkt weder über Patent- noch Designschutz verfügt, weil diese Schutzrechte nicht in Anspruch genommen oder nicht gewährt wurden oder bereits erloschen sind, kann sich häufig erfolgreich auf den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz, auch als „ergänzender Leistungsschutz“ bezeichnet, berufen.


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Dieser setzt keinerlei Eintragung voraus sondern erfordert lediglich eine „wettbewerbliche Eigenart“ des Produkts, d. h. bestimmte Merkmale, welche geeignet sind, bei den Verbrauchern die Vorstellung hervorzurufen, dass Produkt könne nur von einem bestimmten Unternehmen stammen. Typischerweise handelt es sich bei diesen Merkmalen um ein unterscheidungskräftiges Design. Je bekannter ein solches Produkt ist, desto höher ist im allgemeinen seine wettbewerbliche Eigenart und umso eher kann der Hersteller gegen Nachahmer vorgehen.

Im konkreten Fall hatte das Gericht nun die Frage zu entscheiden, wie sich der Vertrieb eines Produkts durch mehrere Handelsunternehmen unter verschiedenen Marken auf die wettbewerbliche Eigenart des Produkts auswirkt. Da der wettbewerbliche Nachahmungsschutz voraussetzt, dass bei den Verbrauchern die Vorstellung erzeugt wird, das Produkt könne aufgrund seiner besonderen Merkmale nur von einem bestimmten Unternehmen stammen, liegt es nahe, dass diese Vorstellung erschüttert wird, wenn das Produkt unter verschiedenen Marken verkauft wird, da eine Marke gerade auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweist. 

Das Gericht urteilte in der Tat, dass der Vertrieb durch mehrere Handelsunternehmen unter verschiedenen Marken einem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz grundsätzlich entgegensteht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die angesprochenen Verbraucher wissen oder erkennen können, dass es sich bei den unterschiedlichen Marken um solche der jeweiligen Handelsunternehmen, also sog. Handelsmarken oder Hausmarken handelt und nicht um Herstellermarken.

Fazit:

Wer sein Produkt nicht unter einer eigenen Herstellermarke vertreibt, sondern seinen Abnehmern die Anbringung eigener Marken gestattet, muss damit rechnen, dass ihm hierdurch die Möglichkeit abgeschnitten wird, über den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmer vorzugehen, da bei den Verbrauchern hierdurch die Vorstellung erzeugt werden kann, das Design werde von mehreren Herstellern parallel verwendet, so dass nicht mehr zwischen einem Original und Nachahmungen differenziert werden kann. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Hersteller beweisen kann, dass die Verbraucher wissen oder erkennen können, dass es sich bei den unterschiedlichen Marken lediglich um Handels- bzw.- Hausmarken handelt.

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