18. April 2013 Steuerrecht: Umsatzsteuer: Portokosten einer Werbeagentur als durchlaufende Posten

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnungen eines anderen vereinnahmt und verausgabt als sogenannte durchlaufende Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerentgelt.

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Insbesondere bei Werbeagenturen, die die Versendung von Prospekten, Flyern, Katalogen etc. für ihre Kunden übernehmen, tritt immer wieder die Frage auf, ob die in diesem Zusammenhang anfallenden und dem Kunden berechneten Portokosten als Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts für die Dienstleistung der Werbeagentur anzusehen sind oder als sogenannte durchlaufende Posten umsatzsteuerfrei behandelt werden können.

Ein Auslagenersatz ist in der Regel Bestandteil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts, wenn dieser mit einer steuerbaren Leistung der Werbeagentur zusammenhängt.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer aktuell veröffentlichten Anweisung, S 7200 A-180-St 111, Kriterien zur Abgrenzung der Frage aufgestellt, ob weiterberechnete Portokosten als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie als Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts für die Leistung der Werbeagentur anzusehen sind.

Danach ist eine Behandlung als durchlaufender Posten beispielsweise möglich, wenn der Kunde der Werbeagentur unmittelbar mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt und die Werbeagentur damit die Portokosten in fremden Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt, wenn der Kunde der Werbeagentur auf dem Werbeschreiben als Absender genannt ist und die Werbeagentur lediglich die Portokosten verauslagt hat oder wenn die Werbeagentur unter Verwendung des eigenen Portos -freistempelt- auf der Werbesendung ihren Kunden als eigentlichen Absender angibt.

Diese für Briefsendungen geltenden Grundsätze finden auch für Paketsendungen im Versandhandel entsprechende Anwendung. Bei Paketsendungen durch Versandhandelsunternehmen besteht eine Rechtsbeziehung nämlich nur zwischen den Versandhandelsunternehmen und dem Frachtdienstleister. Selbst eine Versendung per Nachnahme führt nicht zu einer Rechtsbeziehung zwischen dem Empfänger der Sendung und dem Frachtdienstleister. Die von Versandhandelsunternehmen ihren Kunden in Rechnung gestellten Portokosten stellen damit grundsätzlich keinen durchlaufenden Posten, sondern Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts des Versandhandelunternehmens dar.

Fazit

Vor allem bei der Versendung von Werbeschreiben mit großer Auflage für Dritte ist Vorsicht geboten, da eine fehlerhafte Behandlung der damit verbundenen Portokosten schnell zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer führen kann. Hier drohen der Werbeagentur nicht nur Umsatzsteuernachzahlungen, sondern gegebenenfalls auch Bußgelder wegen leichtfertiger Umsatzsteuerverkürzung. Die von der OFD Frankfurt am Main aufgestellten Grundsätze helfen bei der Abgrenzung und bringen damit Rechtsicherheit.

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