19. August 2013 Wettbewerbsrecht: Grenzen der Telefonwerbung

Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2013 verbot das Gericht dem Telekommunikationsanbieter Vodafone, Bestandskunden ohne deren Einwilligung anrufen zu lassen, um für den Abschluss von Festnetzverträgen zu werben. Derartige Telefonwerbung stellt sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch dar. § 7 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbietet geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer unzumutbar belästigt wird, was insbesondere für Werbung gilt, wenn der Marktteilnehmer diese Werbung erkennbar nicht wünscht.

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Dabei soll gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen sein, wenn gegenüber einem Verbraucher durch einen Telefonanruf geworben wird, ohne dass der Verbraucher ausdrücklich hierin eingewilligt hat; bei anderen Marktteilnehmern als Verbrauchern (also anderen Unternehmern) reicht eine konkludente Einwilligung aus.

Unter der erforderlichen "Einwilligung" ist die vorherige Zustimmung des Verbrauchers zu etwaigen Werbeanrufen zu verstehen; es genügt also nicht, dass der Angerufene den Anruf im Laufe des Gesprächs oder nachträglich billigt. Die Einwilligung kann zum Beispiel im Rahmen eines Vertrags erteilt werden, grundsätzlich auch in der Weise, dass dem Verbraucher die Einwilligungserklärung in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgelegt wird. Natürlich werden an die Wirksamkeit einer solchen Klausel strenge Anforderungen gestellt, da sichergestellt werden soll, dass der Verbraucher in voller Kenntnis der Sachlage entscheidet.

Unabdingbare Voraussetzung ist des weiteren, dass die Einwilligung des Verbrauchers in künftige Telefonwerbung ausdrücklich erfolgt. So wird z.B. die Angabe der Telefonnummer in einem Bestellformular durch den Verbraucher dahingehend zu verstehen sein, dass der Verbraucher mit einer telefonischen Kontaktaufnahme zwecks Abwicklung der Bestellung einverstanden ist (z.B. zur Information, dass der bestellte Artikel nicht mehr verfügbar ist, dass es zu einer Verzögerung der Lieferung kommt, usw.). Eine Einwilligung zu Werbeanrufen kann hierin jedoch nicht gesehen werden.

Liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung durch den Verbraucher nicht vor, sind Anrufe zu Werbezwecken unzulässig. Ein unerlaubter Werbeanruf kann bereits dann vorliegen, wenn der Anruf zwar in erster Linie der Abwicklung eines Vertrags mit einem Verbraucher dient, im Verlaufe des Gesprächs jedoch zu einer separaten Werbung übergegangen wird.

Fazit:


Die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern unterliegt strengen Anforderungen. Wer solche Werbung betreibt, muss sicherstellen und im Streitfall nachweisen können, dass ihm die erforderliche Einwilligung des Verbrauchers rechtswirksam erteilt wurde.

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