26. Oktober 2017 Urheberrecht: Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 21. September 2017 entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.
Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der Fotografien angeboten werden. Vereinzelt werden die Bilder auf der Webseite der Klägerin in einem mit Passwort geschützten Bereich vorgehalten. Diese können nur gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe des erforderlichen Passwortes abgerufen und heruntergeladen werden.


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Die Beklagte ist Betreiberin einer Internetseite, die die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen anbietet; hierzu greift sie auf die Suchmaschine von Google zurück.
Die Klägerin sah in der Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern durch die Suchmaschine der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung.
Unter den durch die Google-Bildersuche ermittelten Fotos fanden sich 2009 auch solche Bilder, welche die Beklagte in dem passwortgeschützten Bereich ihrer Website eingestellt hatte. Nach Auffassung der Klägerin seien diese Fotos, an welchen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte innehabe, von Nutzern unerlaubt auf frei zugänglichen Internetseiten veröffentlicht worden, wo sie durch die Google-Bildersuchmaschine erfasst werden konnten
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Anzeige von Vorschaubildern der über die Suchmaschine aufgefundenen Fotografien keine Urheberrechtsverletzung dar.
Das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf welcher urheberrechtliche geschützte Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers abrufbar sind, nur dann eine Rechtsverletzung dar, wenn derjenige, welcher den Link setzt, vernünftigerweise erkennen konnte, dass die jeweiligen Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlich worden sind. Hiermit musste die Beklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen. 

Fazit

Eine rechtsverletzende öffentliche Wiedergabe durch den Anbieter einer Suchfunktion setzt voraus, dass der Anbieter die fehlende Zustimmung des Rechteinhabers kannte oder kennen musste.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Urheberrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.


Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M. 

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